Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen gegenüber anderen Unternehmen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2.2. Die in den schriftlichen Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (zB Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
2.3. Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler oder Zwischenverkauf behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Die Preise verstehen sich je Einheit (z. B. 1 Stück, 1 Meter) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Der Verkäufer behält sich vor die Ware gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern.
3.3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers.
3.4. Alle Preise sind unverbindlich für den Tag des Bestelldatums.
3.5. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu.. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
3.6. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4. Versandkosten
4.1. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers.
4.2. Zur Vereinfachung der Bestellabwicklung verwendet der Verkäufer im Inland Versandkostenpauschalen. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, abweichend von diesen Pauschalen von einem erteilten Auftrag zurückzutreten und höhere Versandkosten zu verlangen, wenn dieses durch die Eigenart des Auftrages erforderlich wird. In diesem Fall muss der neue Gesamtkaufpreis ausdrücklich durch den Kunden im Rahmen eines neuen Auftrages bestätigt werden.
4.2. Bei Lieferungen in das Ausland werden Versandkosten in anfallender Höhe berechnet. In diesem Fall muss der neue Gesamtkaufpreis ausdrücklich durch den Kunden im Rahmen eines neuen Auftrages bestätigt werden.
5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Rücktritt
5.1. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
5.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
5.3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Bezugsverträgen - in Verzug ist.
5.4. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen.
5.5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.6. Im übrigen geht die Gefahr der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
5.7. Lieferung ohne Auswahl eines Servicepartners verstehen sich als Haustürlieferungen. Der Überbringer ist nicht verpflichtet, die Ware bis zur Wohnungstür zu transportieren.
5.8. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5.9. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.10. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
6.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Sach- und Rechtsmängel hat er innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.
6.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Neulieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
6.4. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6.5. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, [oder] wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
6.6. Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 6.5. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 5.8., die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 5.9..
6.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.9. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
7. Verjährung
7.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB , § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
7.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 7.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
7.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 7.1. und 7.2. gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat].
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
7.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die sach- und fachgerechte Verwendung gekaufter Produkte sowie deren Weiterverarbeitung oder Installation. Insbesondere sicherheitsrelevante Produkte dürfen nur vom Fachmann verwendet werden.
Bei Lieferung in das Ausland sind mögliche Inkompatibilitäten von Produkten mit länderspezifischen Anforderungen und Vorschriften zu beachten, für deren Beachtung der Käufer die alleinige Verantwortung trägt.
In jedem Fall sind unbedingt die herstellerseitigen Hinweise zu beachten.
9. Sonstiges
9.1. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.
9.2. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeitet.
9.3. In Garantiefällen sind die Hersteller direkt in Anspruch zu nehmen. Dem Käufer steht es aber jederzeit offen die Ware an den Verkäufer zurückzusenden und diese mit der Wahrnehmung seiner berechtigten Ansprüche aus dem Garantieverhältnis formlos zu beauftragen. Der Anspruch auf eine kostenlose Ersatzlieferung durch den Verkäufer ist daraus nicht abzuleiten.
9.4. Lieferanten sind verpflichtet, jederzeit einen Nachweis über die erfolgte Lieferung an den Käufer erbringen zu können.
9.5. Betrugs- und Täuschungsversuche führen zur sofortigen Anzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens.
9.6. Der Verkäufer behält sich vor, gegebenenfalls eine Schufa-Auskunft einzuholen. Daten unserer Kunden werden umgekehrt nicht weitergegeben.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Sitz des Verkäufers.
10.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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